Coronaregeln für den Kreis Fulda gültig ab dem 02.04.2022
Momentan sind die Vorgaben aufgehoben.
Hallo zusammen, die Landesregierung – etwas überraschend – die Corona-Auflagen erneut angepasst. Die neuen Regelungen führen zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in Innenräumen, was sich auch auf Gruppengrößen auswirken kann. Zudem wurden Erweiterungen auf 2G bzw. 2G Plus im Rahmen wieder eingeführter regionaler Schutzmaßnahmen vorgenommen, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz über 350 steigt (landesweit aktuell: 247, Stand 14. Dezember). Schließlich wurden Anpassungen im Bereich der Zuschauerbegrenzungen vorgenommen. Die aktualisierte Verordnung tritt heute, am 16. Dezember 2021, in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 13. Januar 2022 außer Kraft. Nachstehend die aktuellen Vorgaben Viele Grüße DAFKS KONTAKT Fulda Winfried Jäger Ab Donnerstag, 16. Dezember, gilt die neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) des Landes Hessen. Sie hält neue Verschärfungen bereit, die bis zum 13. Januar gelten und auch den Sport betreffen. Lesen Sie hierzu auch die entsprechenden Auslegungshinweise. Die wichtigsten Fragen zu den seit dem 16. Dezember geltenden Regelungen haben wir in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport nachfolgend beantwortet. (Stand: 16. Dezember 2021) Welche Regeln gelten ab dem 16. Dezember 2021 für den Freizeit- und Amateursport in Hessen? Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. Die Regelungen führen jedoch zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen und wirken sich ggf. auf die jeweiligen Gruppengrößen aus. Zugleich werden in § 27 der Corona-Schutzverordnung regionale Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz über 350 steigt. Die aktuelle Verordnung tritt am 16. Dezember 2021 in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 13. Januar 2022 außer Kraft. In Sportstätten ist die Sportausübung grundsätzlich zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (§ 16) nachkommen können (siehe dazu auch Frage zu Sportveranstaltungen). 2G-Regelung für gedeckte Sportstätten In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, die geimpft oder genesen sind (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 oder 2. Corona-Schutzverordnung), ausgenommen Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen. ACHTUNG: In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz über 350 liegt, gelten besondere Regeln. Dort gilt auch in ungedeckten Sportstätten die 2G-Regel (mit Ausnahme von Kindern unter 18), in gedeckten Sportstätten ist der Zutritt nur mit 2G und einem Test zulässig. Dabei gilt für den Einlass zu gedeckten Sportstätten, Einrichtungen und Sport-Veranstaltungen auch: Eine sogenannte Booster-Impfung oder Auffrischungsimpfung befreit den Bürger von dem verpflichtenden zusätzlichen Testnachweis, sollten Zugangsregeln nach dem Modell 2G-Plus gelten. 3G-Regelung für Beschäftigte Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich gilt der Negativnachweis der (auch ehrenamtlich) Beschäftigten nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Einschränkungen für Ungeimpfte beim Sporttreiben im öffentlichen Raum Im öffentlichen Raum, also außerhalb von Sportstätten, ergeben sich für Ungeimpfte Einschränkungen als Folge der allgemeinen Verhaltensbeschränkungen. Sporttreibende, die nicht geimpft oder genesen sind, sind im öffentlichen Raum zu besonderer Rücksichtsname angehalten. Zudem unterliegen diese Personen weiteren Kontaktbeschränkungen: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Dies ist beim Sporttreiben im öffentlichen Raum unbedingt zu beachten, etwa bei Wanderungen, Nordic Walking, Läufen, Radtouren oder Rudern. Für geimpfte oder genesene Personen, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen gelten diese Einschränkungen nicht.
Coronabestimmungen gültig ab 11.11.2021 Gemäß den Ausführungsbestimmungen des Landes Hessen gilt ab 11.11.2021 folgendes – das deckt sich auch mit den Vorgaben des HBV /DBB: Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl, § 16 Abs. 1 findet für die Sportausübung keine Anwendung. In gedeckten Sportstätten (also in Sporthallen) ist ein Negativnachweis (geimpft, genesen oder PCR-getestet) erforderlich. Für Trainings ist aktuell ein Antigen-Schnelltest nicht mehr ausreichend, um etwa am Trainingsbetrieb in Innenräumen oder an Sportveranstaltungen teilzunehmen. Der gesetzliche geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen, kann dabei auf mehreren Wegen erfolgen: durch einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, durch einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, durch einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), durch den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) Achtung: Schulen sind zur Herausgabe der Testhefte verpflichtet, es dient als Grundlage für Sportbetrieb, aber auch weiterer Aktivitäten der Schüler/innen. Sollten mehrere Schüler/innen einer Schule übereinstimmend berichten, dass die Herausgabe nicht erfolgt, sollte der Kontakt zur Schule gesucht werden. Soweit nach § 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 (geimpft, genesen oder PCR-Test) der CoSchuV ein Negativnachweis zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 geführt werden (Antigen-Schnelltest oder Schul-Testheft). Voraussetzung ist das strikte Einhalten unserer bereits bekanntgegebenen Corona-Hygienekonzeption und die lückenlose Führung von Teilnehmerlisten ist der jeweilige Trainer. Corona-Hygienekonzeption DAFKS Basketball 13.09.2021