Hallo zusammen,
die Landesregierung – etwas überraschend – die Corona-Auflagen erneut angepasst. Die neuen Regelungen führen zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in Innenräumen, was sich auch auf Gruppengrößen auswirken kann. Zudem wurden Erweiterungen auf 2G bzw. 2G Plus im Rahmen wieder eingeführter regionaler Schutzmaßnahmen vorgenommen, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz über 350 steigt (landesweit aktuell: 247, Stand 14. Dezember). Schließlich wurden Anpassungen im Bereich der Zuschauerbegrenzungen vorgenommen. Die aktualisierte Verordnung tritt heute, am 16. Dezember 2021, in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 13. Januar 2022 außer Kraft.
Nachstehend die aktuellen Vorgaben
Viele Grüße
DAFKS KONTAKT Fulda
Winfried Jäger
Ab Donnerstag, 16. Dezember, gilt die neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) des Landes Hessen. Sie hält neue Verschärfungen bereit, die bis zum 13. Januar gelten und auch den Sport betreffen. Lesen Sie hierzu auch die entsprechenden Auslegungshinweise.
Die wichtigsten Fragen zu den seit dem 16. Dezember geltenden Regelungen haben wir in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport nachfolgend beantwortet.
(Stand: 16. Dezember 2021)
Welche Regeln gelten ab dem 16. Dezember 2021 für den Freizeit- und Amateursport in Hessen?
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. Die Regelungen führen jedoch zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen und wirken sich ggf. auf die jeweiligen Gruppengrößen aus. Zugleich werden in § 27 der Corona-Schutzverordnung regionale Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz über 350 steigt. Die aktuelle Verordnung tritt am 16. Dezember 2021 in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 13. Januar 2022 außer Kraft.
In Sportstätten ist die Sportausübung grundsätzlich zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden.
Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (§ 16) nachkommen können (siehe dazu auch Frage zu Sportveranstaltungen).
2G-Regelung für gedeckte Sportstätten
In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, die geimpft oder genesen sind (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 oder 2. Corona-Schutzverordnung), ausgenommen Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.
ACHTUNG: In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz über 350 liegt, gelten besondere Regeln. Dort gilt auch in ungedeckten Sportstätten die 2G-Regel (mit Ausnahme von Kindern unter 18), in gedeckten Sportstätten ist der Zutritt nur mit 2G und einem Test zulässig. Dabei gilt für den Einlass zu gedeckten Sportstätten, Einrichtungen und Sport-Veranstaltungen auch: Eine sogenannte Booster-Impfung oder Auffrischungsimpfung befreit den Bürger von dem verpflichtenden zusätzlichen Testnachweis, sollten Zugangsregeln nach dem Modell 2G-Plus gelten.
3G-Regelung für Beschäftigte
Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich gilt der Negativnachweis der (auch ehrenamtlich) Beschäftigten nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Schiedsrichter und ähnliche Personen.
Einschränkungen für Ungeimpfte beim Sporttreiben im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum, also außerhalb von Sportstätten, ergeben sich für Ungeimpfte Einschränkungen als Folge der allgemeinen Verhaltensbeschränkungen. Sporttreibende, die nicht geimpft oder genesen sind, sind im öffentlichen Raum zu besonderer Rücksichtsname angehalten. Zudem unterliegen diese Personen weiteren Kontaktbeschränkungen: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Dies ist beim Sporttreiben im öffentlichen Raum unbedingt zu beachten, etwa bei Wanderungen, Nordic Walking, Läufen, Radtouren oder Rudern. Für geimpfte oder genesene Personen, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen gelten diese Einschränkungen nicht.